Auszug aus dem Bescheid des Landesamtes für Bauen und Verkehr (LBV) zur Freistellung von Bahnbetriebszwecken nach § 23 AEG - Brandenburgische Staedtebahn

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Auszug aus dem Bescheid des Landesamtes für Bauen und Verkehr (LBV) zur Freistellung von Bahnbetriebszwecken nach § 23 AEG


Hoppegarten, 13.07.2012

Auszug aus dem
Bescheid des Landesamtes für Bauen und Verkehr (LBV) zur Freistellung von Bahnbetriebszwecken nach § 23 AEG betreffend die Flächen
der Strecke 6542 Treuenbrietzen - Brandenburg, Teilstrecke
Bf Golzow (b. Brandenburg) (e), km 39,278 - Bf Reckahn (a), km 47,715


Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin Imme,

gemäß des Antrages vom 29.09.2011 auf Freistellung der Strecke Bf Golzow (b. Brandenburg) (e) – Bf Reckahn (a) ergeht folgender


Freistellungsbescheid
1. Die  Flurstücke  nebst  der  darauf  befindlichen  Eisenbahnanlagen  und
-bauwerke

Nr. Gemarkung Flur Flurstück
01 Golzow 2 488, 535, 554, 555, 556, 557, 558, 559,
637, 644, 657
02 Golzow 5 252 (148 hist.), 254 (148 hist., 251 hist.),
255 (148 hist., 251 hist.)
03 Pernitz 3 164/1, 181, 182, 183, 184, 185, 187, 188,
189, 190
04 Grüneiche 1 42, 62, 63, 64, 65, 66, 67, 68, 69, 72, 75,
79, 80, 81, 82, 83, 84, 99
05 Lehnin 3 102



Landesamt für Bauen und Verkehr • Lindenallee 51 • 15366 Hoppegarten • Tel.: 03342 4266-0 • Fax: 03342 4266-7601 Öffentliche Verkehrsmittel: S-Bahnlinie S5 bis Bhf. Birkenstein oder Bhf. Hoppegarten (Mark)
Außenstellen: Cottbus • Frankfurt (Oder) • Potsdam • Schönefeld (Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg) Bankverbindung: Landeshauptkasse Potsdam • WestLB Düsseldorf • BLZ: 300 500 00 • Konto-Nr.: 7 110 401 515
IBAN: DE02 3005 0000 7110 4015 15 • BIC-Swift: WELADEDD






Nr. Gemarkung Flur Flurstück
06 Krahne 5 71, 121, 143, 161, 164, 245/2, 253 (82/2
hist.), 254 (82/2 hist.)
07 Krahne 9 112/1, 113/1, 114/1, 153, 156, 213 (148
hist.),  214 (148 hist.), 215 (125/2 hist.),
216  (125/2  hist.),  218  (32/3  hist.),  219
(106 hist.), 220 (106 hist.), 222 (75 hist.),
224 (32/3 hist., 217 hist.), 225 (32/3 hist.,
217 hist.), 226 (75 hist., 223 hist.), 227 (75
hist., 223 hist.), 228 (106 hist., 221 hist.),
229 (106 hist., 221 hist.)
08 Krahne 20 57
09 Reckahn 2 165/3
werden von Bahnbetriebszwecken freigestellt. Bestandteil des Bescheides sind Anlage 1 „Freistellungsgrenzen“ und Anlage 2
„Freistellungsflächen“.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.


Begründung
I. Sachverhalt
Mit Schreiben vom 29.09.2011 beantragte der Eigentümer Fredericus Prinsen, Gramserweg 38, 3711AX Austerlitz, Niederlande, vertreten durch Frau Rechtsanwältin Sigrid Imme, die Freistellung von Bahnbetriebszwecken für die im Tenor unter Punkt 1 genannten Flurstücke.
Am 15.12.2011 erfolgte die Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger.
Das Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft (MIL) hat die oben benannte Teilstrecke der Prinsen Eisenbahninfrastruktur GmbH, Kloster Lehnin  mit Bescheid vom 10.03.2011 stillgelegt. Bereits vor der Stilllegung konnte kein Bahnverkehr auf der Strecke durchgeführt werden. Der gegenwärtige bauliche Zustand der Strecke erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine Gewährleistung der Betriebssicherheit.
Die Lagepläne der Flächen der o.g. Strecken lagen vom Vermessungsbüro Frank Meyer, Brandenburg a. d. H. und in einem Protokoll vom 16.11.2011 vor.
Im Verlaufe des Prüfverfahrens durch das LBV haben sich Nachforderungen bezüglich fehlender bzw. fehlerhafter Flurkartenauszügen und der Endpunkte der Freistellung ergeben. Daher wurde der Antragsteller mit Schreiben vom 16.11.2011 zur Korrektur und  Vervollständigung  der  Unterlagen  aufgefordert. Die korrigierten Antragsdokumente liegen nunmehr vor.






Folgende Stellungnahmen wurden im Rahmen des Beteiligungsverfahrens und der öffentlichen Bekanntmachung im Bundesanzeiger abgegeben:
1. Landkreis Potsdam-Mittelmark, FB 4, Recht, Bauen, Kataster und Vermessung
Der Landkreis Potsdam-Mittelmark, FB 4 teilte in seinem Schreiben vom 03.01.2012 mit, dass er keine Bedenken gegen eine Freistellung der Flächen von Bahnbetriebszwecken hat.
2. Gemeinsame Landesplanungsabteilung (GL 5), Potsdam
In der Stellungnahme der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung (GL 5) wird ausgeführt, dass der Freistellung der Flächen von Bahnbetriebszwecken beim oben genannten Streckenabschnitt keine Ziele der Raumordnung entgegenstehen.
3. MIL
Durch das MIL wurde mit  Verweis  auf  den  Landesnahverkehrsplan des Landes Brandenburg kein Verkehrsbedürfnis festgestellt. Dies wurde damit begründet, dass der Landesnahverkehrsplan keine Bestellung von Verkehrsleistungen auf der verfahrensgegenständlichen  Strecke weder gegenwärtig noch zukünftig vorsieht Ein öffentliches Verkehrsbedürfnis sei daher nicht erkennbar. Eine abschließende Beteiligung des MIL durch das LBV mit E-Mail vom 24.05.2012 führte zu keiner anderen Bewertung durch das MIL.
4. IG Städtebahn
Der Vorstand der IG Städtebahn sieht in seiner Stellungnahme ein deutliches öffentliches Interesse am Erhalt der Strecken der Brandenburger Städtebahn. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass aus Sicht der IG Städtebahn durchaus ein öffentliches Interesse besteht die Strecke zu bewahren. Das gegenwärtige Verkehrskonzept gerate aus umweltpolitischen Aspekten – hier seien nur ein paar Schlagwörter wie Klimawandel, Lärmemissionen genannt – aber auch ökonomisch an seine Grenzen, wie die Kraftstoffpreisentwicklung der letzten Jahre deutlich zeigt habe.
5. RegioInfra Gesellschaft mbH, Putlitz
In der Stellungnahme vom 10.02.2011 vertritt die RegioInfra Gesellschaft mbH (RIG) die Auffassung, dass aufgrund  entsprechender Bedarfe – insbesondere für Privatbahnen - zukünftig weitere Verlagerungen der Verkehre auf die Schiene erfolgen werden. Hierzu führt die RIG aus, dass für die Strecke sowohl ein Angebot für touristische Verkehre als auch für die Logistik der Bahn als Transportmittel sinnvoll erscheint.




Da aus Sicht des LBV die Einwendungen der RIG grundsätzlich geeignet waren, ein Verkehrsbedürfnis auf der Strecke zu begründen, wurden im Rahmen des Beteiligungsverfahrens sowohl der Antragsteller als auch die RIG schriftlich angehört.

In Ihrer diesbezüglich ergänzenden Stellungnahme legte die RIG dar, dass sie weiterhin ernsthaft an einer Streckenübernahme zur verkehrlichen Nutzung interessiert ist. Die RIG habe aus diesem Grund dem Antragsteller ein Angebot zur Übernahme der Schieninfrastruktur sowie ein Kaufangebot für die gesamte Strecke von Belzig nach Brandenburg - welche als Teilstrecke auch die verfahrensgegenständlichen Flächen umfasst - unterbreitet. Im Übrigen wurde darauf verwiesen, dass die RIG bereits in der Vergangenheit andere Eisenbahnstrecken zur verkehrlichen Reaktivierung übernommen habe. Damit seien die Voraussetzungen für eine Freistellung nach § 23 AEG nicht mehr gegeben.


Der Antragsteller wurde  durch  das LBV  per Mail vom 06.03.2012  darüber in Kenntnis gesetzt, dass Einwendungen gegen die Freistellung vorgebracht wurden. Eine Reaktion hierauf erfolgte nicht. Daher wurde dem Antragsteller nochmals mit Schreiben vom 29.03.2012 unter Übersendung der Stellungnahme der RIG ausdrücklich die Möglichkeit zur Erwiderung eingeräumt. Nach Auffassung des LBV war dies zur Bewertung der Voraussetzungen für das Vorliegen eines Verkehrsbedürfnisses und zur Klärung, ob gegenwärtig Verhandlungen über einen Netzzugang oder über einen Verkauf der Flurstücke anhängig sind, geboten.


Mit Schreiben vom 04.04.2012 teilte der Antragsteller mit, dass Verkehre auf dem relativ kurzen Streckenabschnitt nicht durchführbar seien, da  der Streckenabschnitt auf der südlichen Seite im Bereich des Bahnhofes Golzow an keine Strecke herangrenzt. Der ehemalige dort befindliche Streckenabschnitt nach Bad Belzig sei bestandskräftig freigestellt. In nördlicher Richtung befände sich ebenfalls eine Unterbrechung des Streckenbandes durch die Verkehrsführung der Kreisstraße Ortsausgang Reckahn (Planverzicht LBV von 18.05.2011, Az. 11- 6317/05.11). Hinzu kämen die Gründe eines seit über einem Jahrzehnt fehlenden Verkehrsbedürfnisses, welches bereits im vorangegangenen Stilllegungsverfahren ordnungsgemäß gewürdigt worden sei. Darüber hinaus wurde mitgeteilt, dass der Antragsteller kein Interesse am Verkauf der Strecke oder von Streckenteilen an die RIG habe.


Darüber hinaus drohte der Antragsteller,  vertreten durch  Frau Rechtsanwältin Imme mit Schreiben vom 28.03.2012 und 03.05.2012 die Erhebung einer Untätigkeitsklage an. Hierauf wurde durch das LBV mit Schreiben vom 29.03.2012 und 11.05.2012 jeweils der gegenwärtige Verfahrenstand und die Gründe, die gegenwärtig einer Bescheiderteilung entgegenstehen, mitgeteilt. Die Länge der Verfahrensdauer resultierte aus Sicht des LBV dabei auf der sachlichen und rechtlichen Schwierigkeit des Verfahrens.




II. Rechtliche Würdigung
Die sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Freistellung von Bahnbetriebszwecken der Flurstücke in der Gemeinde Golzow, Gemarkung Golzow, in der Gemeinde Golzow, Gemarkung Pernitz, in der Gemeinde Golzow, Gemarkung Grüneiche, in der Gemeinde Lehnin, Gemarkung Lehnin, in der Gemeinde Krahne, Gemarkung Krahne und in der Gemeinde Reckahn, Gemarkung Reckahn gemäß § 23 Abs. 1 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) vom 27.Dezember 1993 (BGB I S. 2396) das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 29. Februar 2008 (BGBl. I S.215, 217) geändert worden ist, liegen vor.
Es besteht gegenwärtig kein öffentliches Verkehrsbedürfnis für die Eisenbahnbetriebsflächen und langfristig ist eine Nutzung der bestehenden Infrastruktur im Rahmen der Zweckbestimmung nicht mehr zu erwarten.


1. Formelle Voraussetzung der Freistellung
Die formellen Voraussetzungen des § 23 AEG liegen vor.
Herr Fredericus Gerard Prinsen, geb. am 21.02.1952, wohnhaft Gramserweg 38, 3711AX Austerlitz, Niederlande hat die Flächen mit der Eisenbahnstrecke Bf Golzow - Reckahn käuflich von der Deutschen Bahn AG erworben und ist daher als Grundstückseigentümer antragsbefugt.
Auf der Grundlage des Antrags vom 29.09.2011 i.V.m. den ergänzenden und korrigierenden Unterlagen genügt der Antrag den Anforderungen des § 22 VwVfG. Zunächst erfüllte der Antrag im Hinblick auf die Bezeichnung der Freistellungsfläche nicht den Bestimmtheitsgrundsatz, so dass der Antragsgegenstand für die Vornahme der Freistellung nicht ausreichend bezeichnet war. Nunmehr sind die vom Antragsteller eingereichten Unterlagen – nach eingehender Überprüfung durch das LBV – geeignet, um den Freistellungsbescheid entsprechend dem Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 VwVfG zu erstellen. Zur Beschleunigung des Freistellungsverfahrens wurden die Veröffentlichung im Bundesanzeiger und die Nachforderung der Unterlagen vom Antragsteller parallel durchgeführt.
Darüber hinaus hat die Anhörung des Antragstellers ergeben, dass die Kauf- und Übernahmebemühungen der RIG gescheitert sind. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sind daher keine Verkaufs- oder Netzzugangsverhandlungen anhängig. Derartige Verhandlungen stehen aus Sicht des LBV grundsätzlich einer Freistellung entgegen, solange das Ergebnis noch nicht abzusehen ist. Das LBV schließt sich insofern der Verwaltungspraxis des Eisenbahn-Bundesamts (entsprechend der Präsidialverfügung „Freistellung von Bahnbetriebszwecken“ (§ 23 AEG) vom 31.10.2005, Az. Pr.2320 PAW 2005, Anlage 1, Seite 3) an.
Das LBV hat das nach § 23 AEG erforderliche Beteiligungsverfahren durch öffentliche Bekanntmachung im Bundesanzeiger und weitere Einholungen von Stellungnahmen durchgeführt.




2. Materielle Voraussetzungen
Die materiellen Voraussetzungen des § 23 AEG sind ebenfalls gegeben. Die im Beteiligungsverfahren vorgebrachten Einwendungen gegen eine Freistellung waren nicht geeignet, ein langfristiges Verkehrsbedürfnis auf der verfahrensgegenständlichen Strecke zu begründen.
Aufgrund der nach § 23 Abs. 2 AEG eingegangenen Stellungnahmen, den Ausführungen in den Antragsunterlagen und den eigenen Sach- und Fachkenntnissen des LBV steht die Freistellung von Bahnbetriebszwecken der Flächen nicht im Widerspruch zu landesrechtlichen Planungen oder Planungszielen.
Im Einzelnen ergibt sich Folgendes:
Die Flächen wurden für die Betriebsanlage einer nichtbundeseigenen Eisenbahn genutzt, weil sich darauf das Streckengleis und andere Bahnanlagen der Bahnstrecke Bf Golzow - Reckahn befinden. Seit März 2011 ist  die  Strecke gemäß § 11 AEG stillgelegt.
Eisenbahnrechtliche Zulassungsverfahren sind nach dem Kenntnisstand der Genehmigungsbehörde des LBV für die betreffenden Flächen (Strecke  6542) derzeit nicht anhängig.
Entsprechend der Prüfung des LBV wird die Strecke zur Durchführung bzw. Absicherung von Schienenpersonen- oder Güterverkehr nicht mehr benötigt. Auf den o.g. Flurstücken befinden sich keine betriebsnotwendigen funktionstüchtigen Eisenbahnanlagen. Die verbleibenden Eisenbahnflächen, auf der sich anschließenden Strecke Reckahn (a) – Brandenburg Hbf (a) können unbeschadet der verfahrensgegenständlichen Freistellung ihre Eisenbahnfunktion beibehalten. Weder stehen eisenbahn- noch sicherheitstechnische Gründe entgegen. Insbesondere ist ein Weiterbetrieb auf dem Streckenabschnitt Reckahn (a) – Brandenburg Hbf (a) durch den Antragsteller weiterhin möglich, da durch die Freistellung keine sicherheitsrelevanten Eisenbahnanlagen betroffen sind.
Die vom LBV durchgeführte Prüfung der Freistellungsvoraussetzungen ergab des Weiteren, dass für die in den Lageplänen gelb gekennzeichneten Freistellungsflächen kein Verkehrsbedürfnis mehr besteht und langfristig eine Nutzung der Infrastruktur im Rahmen der Zweckbestimmung nicht mehr zu erwarten ist.
Das Freistellungsverfahren dient der Sicherstellung, dass eine bahnfremde Nutzung erst dann möglich ist, wenn die öffentlichen Belange, die für eine Nutzung entsprechend der ursprünglichen Zweckbestimmung sprechen, mit Zeitablauf ihr Gewicht nahezu verloren haben. Die Freistellung kann nur erfolgen, wenn die Eisenbahninfrastruktur gemäß § 11 AEG stillgelegt ist und die öffentlichen Verkehrsbedürfnisse derzeit und auch auf absehbare Zeit nicht mehr bestehen.
BT-Drucksache 15/4419, S 18 f.




Es ist jedoch nicht abschließend geklärt, welche konkreten Anforderungen an Art und Ausmaß des Verkehrsbedürfnisses nach § 23 Abs. 1 AEG zu stellen sind. Ausgehend von dem Willen des Gesetzgebers (BT-Drucks. a.a.O.) vertritt das LBV die Auffassung, dass es sich um ein Verkehrsbedürfnis im öffentlichen Interesse handeln muss. Daraus kann allerdings nicht geschlussfolgert werden, dass das Verkehrsbedürfnis lediglich durch die anzuhörenden öffentlichen Stellen begründet werden kann. Vielmehr kann auch von anderer Seite - beispielsweise durch Eisenbahnverkehrunternehmen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen - ein ernstzunehmendes und nachhaltiges Interesse an der Nutzung der Strecke bekundet werden.
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.02.2010, Az. 8 B 1652/09 AK; VG Köln, Urteil vom 14.11.2008, Az. 18 K 1780/08; Hermes, AEG Kommentar, § 23, Rn. 21 f.
Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass das öffentliche Verkehrsinteresse nicht bereits dadurch ausgeschlossen ist, dass durch die beteiligten öffentlichen Stellen kein Verkehrsbedürfnis geltend gemacht worden ist. Vielmehr sind grundsätzlich auch die Einwendungen von Eisenbahnunternehmen - hier der IG Städtebahn und der RIG - beachtlich. Aus den Stellungnahmen der öffentlichen Stellen wird jedoch ersichtlich, dass kein Bedarf für ein schiengebundenes ÖPNV- Angebot besteht. Dies beruht auch darauf, dass es auf der Strecke zwischen Bad Belzig und Brandenburg seit Jahren einen ÖPNV-Busverkehr gibt, der den früheren Bedarf für den Personenverkehr übernommen hat. Eine Bestellung von Nahverkehrsleistungen durch das Land Brandenburg ist daher zukünftig nicht zu erwarten. Hiervon wird jedoch nicht ein Bedarf für Güterverkehr oder touristische Verkehre umfasst.
In Ermangelung eines konkreten Verkehrskonzepts sind allerdings die von der IG Städtebahn vorgebrachten Einwendungen vorliegend schon nicht geeignet, ein ausreichendes Verkehrsbedürfnis zu begründen. Die Argumente sind ausschließlicher von allgemeiner verkehrs- und umweltpolitischer Bedeutung, wie beispielweise ein generelles Erhaltungsinteresse an Eisenbahninfrastruktur und der Klimaschutz.
Demgegenüber wurde durch die RIG ein konkretes Verkehrsinteresse dargelegt. Der RIG geht es um die zukünftige Nutzung der Strecke zu Eisenbahnbetriebszwecken, insbesondere für Güterverkehr. Auch bestehen aus der Sicht des LBV keine Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Verkehrsinteresses. Schließlich hat die RIG ihr Interesse an der Übernahme bzw. dem Kauf des gesamten Grundstücksbands von Bad Belzig nach Brandenburg erklärt. Ferner besteht nach Auffassung des LBV kein Anlass an der Kompetenz der RIG zur Reaktivierung der Strecke zu zweifeln. Die RIG hat bereits als Eisenbahninfrastruktur und Eisenbahnverkehrsunternehmen andere Strecken (z.B Strecke Neustadt (Dosse) – Neuruppin – Herzberg (Mark)) erfolgreich reaktiviert und weitere Projekte sind in der Planung.
Aus Sicht des LBV steht jedoch als Ergebnis des Beteiligungsverfahrens fest, dass kein langfristiges öffentliches Verkehrsbedürfnis für Güterverkehr vorliegt.




Dies ergibt sich vornehmlich daraus, dass der südliche Streckenabschnitt Golzow
(a) - Bad Belzig (a) bereits freigestellt wurde und somit dort planungsrechtliche keine Eisenbahnstrecke mehr existiert. Eine konkrete Planung zur Reaktivierung dieses Streckenabschnitts wurde durch die RIG nicht dargestellt. Das Verkehrsaufkommen auf dem  restlichen Teilstück  genügt jedoch nicht für  ein ausrechendes Verkehrsbedürfnis. Größere Industrie- oder Gewerbebetriebe sind entlang der verfahrensgegenständlichen Strecke nicht vorhanden. Allenfalls käme eine Nutzung als nicht öffentliche Anschlussbahn in Betracht. Im Übrigen wird der angrenzende nördliche Streckenabschnitt von dem Antragsteller zu Eisenbahnbetriebszwecken genutzt. Die nördliche Verkehrsanbindung ist also weiterhin gewährleistet, so dass dieses Verkehrsbedürfnis bereits befriedigt wird. Dies wurde auch durch den Antragsteller bestätigt.
Mit der Freistellung der Flächen von Bahnbetriebszwecken endet deren Eigenschaft als Eisenbahnbetriebsanlage. Es erfolgt daher der Übergang der Flächen aus dem eisenbahnrechtlichen Fachplanungsprivileg in die kommunale Bauleitplanung. Die freigestellten Flächen unterliegen somit wieder dem allgemeinen Bauplanungsrecht.
Hinweise
Mit der Freistellung von Bahnbetriebszwecken wird keine Aussage über künftige Landesplanerische oder sonstige Nutzungsmöglichkeiten der freigestellten Flächen getroffen.

Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass die Freistellung keine Konzentrationswirkung besitzt. Das bedeutet, dass die Freistellung der Flächen nicht ggf. erforderliche sonstige Genehmigungen, z.B. im Hinblick auf bau- oder umweltrechtliche Vorschriften, entbehrlich macht.

Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass durch Rückbaumaßnahmen auf der Strecke und durch mögliche Altlasten in Zusammenhang mit den Bahnanlagen Umweltbelange betroffen werden, wird das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (LUGV), RA West, Anlagen  und  Umweltüberwachung über diesen Freistellungsbescheid und die damit einhergehende Änderung der Planungshoheit für die verfahrensgegenständlichen Flächen informiert.

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